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Miete, Heiz- & Betriebskosten

Miete, Heiz- und Betriebskosten werden vom Jobcenter in tatsächlich zu zahlender Höhe übernommen, sofern sie angemessen sind. Die Beurteilung ob ein Wohnraum als angemessen gilt, richtet sich nach dem Einzelfall und den individuellen Verhältnissen. Die Angemessenheitsgrenzen legt die Stadt Dortmund fest. In den fachlichen Weisungen der Stadt können Sie die detaillierten Bestimmungen nachlesen. Alternativ zu den unten aufgeführten Tabellen können Sie auch unsren Mietpreisrechner nutzen.

In Dortmund gelten folgende Obergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft:

Personen

Angemessenheitsgrenze
Nettokaltmiete

Angemessenheitsgrenze
Betriebskosten*

Angemessene Mietobergrenze
(inkl. Nebenkosten, ohne Heizung)

1

380,00 €

150,00 €

530,00 €

2

470,00 €

180,00 €

650,00 €

3

570,00 €

230,00 €

800,00 €

4

720,00 €

230,00 €

950,00 €

5

920,00 €

300,00 €

1.220,00 €

6

1.000,00 €

300,00 €

1.300,00 €

*Betriebskosten sind alle Kosten, die Ihre*m Vermieter*in im Laufe eines Jahres entstehen, um das Haus und das Grundstück, auf dem das Haus steht, für Sie als Mieter*in als Wohnraum zur Verfügung stellen zu können. Dazu gehören z. B. Kosten für warmes Wasser oder Kosten für die Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen. Hinzu kommen noch die sogenannten kalten Betriebskosten, wie beispielsweise Kosten für die Müllabfuhr und die Straßenreinigung, Grundsteuer (oder auch „öffentliche Lasten des Grundstücks“), Schornsteinreinigung usw. Für manche Miethäuser fallen weitere Kosten an, wie z. B.: Strom für den Fahrstuhl, Haus- und Flurreinigung, Gartenpflege usw.

 

Karenzzeit

Im ersten Jahr des Bezuges von Bürgergeld wird die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht geprüft (Karenzzeit). Monate ohne Leistungsbezug in diesem Zeitraum verlängern die Karenzzeit.

Wurden in der Vergangenheit nur die angemessenen Kosten übernommen, gilt jedoch Folgendes: Es werden weiterhin ausschließlich die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt.

Die Heizkosten unterfallen nicht der Karenzzeit und werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

 

Heiz- und Betriebskostenabrechnung: 

Wenn Sie Heiz- und Betriebskostenabrechnungen erhalten, reichen Sie diese umgehend nach Erhalt ein, damit das Jobcenter die Übernahme prüfen kann. Bitte prüfen Sie vorher unbedingt, ob ihr*e Vermieter*in die Abrechnung fristgerecht zugesandt hat und ob die Abrechnung korrekt ist! Bei Fragen zu Ihrer Heiz- und Betriebskostenabrechnung hilft Ihnen der Mieter*innenverein vor Ort weiter (Beiträge können in bestimmten Fällen vom Jobcenter übernommen werden).

Folgende Möglichkeiten haben Sie, um die Heiz- und Betriebskostenabrechnung einzureichen:

 

Klimabonus:

Durch den Klimabonus haben leistungsberechtigte Menschen die Möglichkeit, eine energetisch sanierte Wohnung anzumieten. Das Jobcenter kann dann anstelle der angemessenen Nettokaltmiete, eine höhere Miete berücksichtigen, wenn diese durch eine energetische Sanierung entstanden ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Heizkosten auffallend niedrig (s. Tabelle) sind.

Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt anhand der Heizkostenabrechnungen feststellen lassen, dass die Heizkosten nicht wie erwartet auffallend niedrig ausfallen, prüft das Jobcenter zunächst den Grund dafür. Können die Gründe nachvollzogen werden, werden die Kosten dennoch übernommen.

Personen

Angemessenheitsgrenze
Nettokaltmiete inkl.
Klimabonus

Grenzwert für auffallend niedrige Heizkosten

1

450,00 €

30,00 €

2

550,00 €

40,00 €

3

670,00 €

50,00 €

4

840,00 €

60,00 €

5

1.040,00 €

60,00 €

6

1.150,00 €

80,00 €

 

Barrierefreier Wohnraum

Bei Personen mit besonderen Bedürfnissen, wie zum Beispiel Menschen, die einen Rollstuhl nutzen oder Menschen mit Behinderungen, kann es notwendig sein, einen barrierefreien Wohnraum anzumieten. Das Jobcenter kann die höhere Miete für solche barrierefreien Wohnungen übernehmen, wenn ein detailliertes ärztliches Attest die Notwendigkeit bestätigt. Auch wer einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG vorlegen kann, kann die Notwendigkeit damit nachweisen.

Personen

Angemessenheitsgrenze
barrierefreie
Nettokaltmiete

Angemessenheitsgrenze
Betriebskosten

Angemessenheitsgrenze
barrierefreie
Bruttokaltmiete

1

500,00 €

150,00 €

650,00 €

2

650,00 €

180,00 €

830,00 €

3

800,00 €

230,00 €

1.030,00 €

4

950,00 €

230,00 €

1.180,00 €

5

1.100,00 €

300,00 €

1.400,00 €

6

1.250,00 €

300,00 €

1.550,00 €

 

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